Statuten des Vereins
Freunde der Burgruine Spilberg
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen: ”Freunde der Burgruine Spilberg“
(2) Er hat seinen Sitz in Langenstein und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, will den Vereinszweck frei von parteipolitischen und weltanschaulichen Einflüssen erfüllen und hauptsächlich folgendes bezwecken:
Die Burgruine Spilberg vor weiteren Verfall bewahren;
Den geschichtlichen, baulichen und kulturellen Hintergrund von Spilberg vermitteln;
Die Anlage wirtschaftlich und kulturell beleben;
Regionale und überregionale Projekte erstellen und umsetzen;
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Inangriffnahme von Stabilisierungsmaßnahmen am noch vorhandenen Bestand der Ruine;
b) Die Erstellung von Konzepten gemeinsam mit dem Bundesdenkmalamt, nach denen eine bestmögliche Realisierung des Vorhabens gewährleistet ist.
c) Die Unterstützung zum Aufbau einer entsprechenden Infrastruktur in der Anlage;
d) Die Vertretung der Projektinteressen bei allen Einrichtungen und Körperschaften des Bezirkes, auf Landes- und Bundesebene und gegebenenfalls bei internationalen Organisationen.
e) Die Organisation der für die Projektrealisierung nötigen materiellen Mittel.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel, die ausschließlich nur dem Verein zur Verwirklichung des Vereinszweckes zur Verfügung stehen, sollen aufgebracht werden durch:
a) Erhaltungsbeitrag durch die Eigentümer;
b) Finanzielle Unterstützung der EU, des Bundes, des Landes, des BDA und der umliegenden Gemeinden;
c) Beiträge der Vereinsmitglieder und Förderer;
d) Veranstaltungen;
e) Freiwillige Spenden, Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen;
f) Freiwillige Arbeitsleistungen;
g) Einnahmen aus Sponsoring und Werbung;
h) Bereitstellung von Gerät und Materialien ( Sachanlagen) und Ähnlichem;
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins können Einzelmitglieder, Familienmitgliedschaften, juristische Personen und Ehrenmitglieder sein.
(2) Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit und/ oder an der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen beteiligen.
(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen ab dem 15. Lebensjahr
sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personen-gesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand vorher mitgeteilt werden. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Vereinsjahr ist jedoch zu entrichten. Im Vorhinein entrichtete Beiträge werden nicht rückerstattet.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen Mitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins beschädigt werden
könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c)Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz Vereinsgesetz),
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege
einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über das Jahresprogramm;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und jener mit Arbeitsleistungen für alle Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(5) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresprogramms, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Erfassung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins nach außen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin ( „Vier Augen Prinzip“). Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(4) Der Schriftführer/die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und der Sitzungen des Vorstands.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Drei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
§15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt und in der Gemeinde Langenstein seinen Wirkungsbereich hat, sonst Zwecken des Sozialausschusses der Gemeinde Langenstein.
§ 17 Gültigkeit des Vereinsgesetzes
Die Bestimmungen des gültigen Vereinsgesetzes sind – soweit anwendbar – Bestandteil der vorliegenden Vereinsstatuten.
Langenstein am 09. 01. 2013
Das Proponenten- Komitee: Ferdinand Naderer, Herbert Topolanek, Robert Hofstadler, Gerhard Neugschwandtner;